Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 47 Beihilfeintensität; Unionsrechtskonformität
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/47#abs-1 (1) Förderhilfen nach diesem Gesetz dürfen die jeweils zulässige Beihilfehöchstintensität von Förderhilfen gemäß Artikel 53 Absatz 6 bis 9, Artikel 54 Absatz 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten. Bei der Kumulierung von staatlichen Beihilfen ist Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/47#abs-2 (2) Bei Änderung oder Ersetzung der Freistellungsbestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnung kann die Filmförderungsanstalt durch Richtlinie gemäß § 11 die zur Sicherstellung der Unionsrechtskonformität erforderlichen Anpassungen an die dann geltenden Regelungen vornehmen.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 47 FFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 30.10
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 22.10Zitiert von 34
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 23.10Zitiert von 1
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 24.10Zitiert von 1
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 25.10Zitiert von 1
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 26.10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 FFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.